Der Bundestag hat am 7. Juli nach einer mehrstündigen Debatte über die drei Gruppenentwürfe zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik abgestimmt. Angenommen wurde der von den Abgeordneten Ulrike Flach (FDP), Peter Hintze (CDU/CSU), Dr. Carola Reimann (SPD), Dr. Petra Sitte (Die Linke), Jerzy Montag (Bündnis 90/Die Grünen) und anderen initiierten Gesetzentwurf (17/5451). 326 Abgeordnete stimmten für die Vorlage, 260 lehnten sie ab. Es gab acht Enthaltungen. Alle drei Gesetzentwürfe wurden von fraktionsübergreifenden Parlamentarier-gruppen vorgelegt. Ziel ist eine gesetzliche Regelung für den künftigen Umgang mit den umstrittenen Gentests an künstlich erzeugten Embryonen.
Nach dem Flach-Entwurf wird die Präimplantationsdiagnostik (PID) eingeschränkt erlaubt. Die PID soll an zugelassenen Zentren solchen Paaren ermöglicht werden, die die Veranlagung für eine schwerwiegende Erbkrankheit in sich tragen oder bei denen mit einer Tot- oder Fehlgeburt zu rechnen ist. Die Bundesregierung soll Anzahl und Zulassungsvoraussetzungen der PID-Zentren regeln. Grundvoraussetzung für die PID ist die sorgfältige Diagnostik bei beiden Partnern nach strengen Kriterien sowie die Vornahme des Eingriffs in lizensierten Zentren. Vorherige Aufklärung und Beratung sowie das positive Votum einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethik-Kommission sind dabei verpflichtend.
Das Kernargument der Antragsteller ist der Schutz von Frauen und Paaren vor schweren körperlichen und seelischen Belastungen im Hinblick auf die Schwangerschaft sowie die Vermeidung von Spätabbrüchen. Zudem sollen an die PID die gleichen Maßstäbe angelegt werden, wie an die Pränataldiagnostik, die den Schwangerschaftsabbruch bei festgestellten schweren genetischen Schäden erlaubt.
Präimplantationsdiagnostik (PID) bezeichnet die genetische Untersuchung von Embryonen aus künstlicher Befruchtung vor der Übertragung in die Gebärmutter. Dabei werden von mehreren Embryonen diejenigen ausgewählt, bei denen bestimmte Dispositionen für Erbkrankheiten oder chromosomale Veränderungen ausgeschlossen werden können. Bisher war die PID durch das Embryonenschutzgesetz verboten. Der Bundesgerichtshof urteilte am 6. Juli 2010 jedoch, dass das Gesetz kein grundsätzliches Verbot umfasst und damit gesetzlicher Regelungsbedarf besteht.